Begutachtung

Die von uns angebotenen Tätigkeitsbereiche der psychologischen Begutachtung lassen sich grundsätzlich in drei Bereiche unterteilen:

  • familienrechtliche Fragestellungen
  • strafrechtliche bzw. aussagepsychologische Begutachtung
  • Begutachtungen im Sozial- und Verwaltungsrecht

Nähere Informationen erhalten sie unter den jeweiligen Tätigkeitsgebieten.

So erreichen Sie uns

Psychologisches Sachverständigenbüro Klein & Partner

Andreas Klein, Dr. Ingrid Klein &
Dr. Thorsten Lange

Further Straße 119
41462 Neuss

Telefon: 02131 3659280
Email: 

Fragen des Familienrechts werden vornehmlich bei Amts- bzw. Oberlandesgerichten behandelt. Aufträge an den Gutachter können dabei von Seiten der Gerichte im Wesentlichen in den folgenden drei Bereichen entstehen:

  • Bei anhaltenden (Hoch-)Konflikten der Eltern, z.B. hinsichtlich der elterlichen Verantwortungsübernahme für das Kind (Sorgerecht),
  • des künftigen Lebensmittelpunkts des Kindes (Aufenthaltsbestimmung) oder
  • einer Umgangsregelung mit dem getrennt lebenden Elternteil.

Bei der Klärung von Gefahrenmomenten bezüglich einer möglichen Kindeswohlgefährdung, hier insbesondere im Hinblick auf elterliche Ressourcen und Belastungen (Erziehungsfähigkeit), auf die Abwendung von Gefahren unter Einbeziehung geeigneter Hilfen, ggf. eine (zeitweilige) Unterbringung des Kindes getrennt von den Eltern o.ä.

Bei der Begutachtung von Gefahrenmomenten des sexuellen Missbrauchs oder einer Kindesmisshandlung bestehen Schnittstellen zur aussagepsychologischen Begutachtung.

Bei der Klärung der Perspektive von Pflegekindern, etwa hinsichtlich einer möglichen Rückführung zu den Eltern, der Ausgestaltung eines Pflegschaftsverhältnisses (Pflegefamilie, Heim), der Durchführung von Umgangskontakten zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern und/oder weiteren Familienangehörigen.

Im Kontext staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen sowie im Rahmen von Aufträgen der Amts- und Landgerichte entstehen oftmals Fragen nach der Aussagetüchtigkeit von Zeugen sowie nach der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage. Dabei sind sowohl Aussagen von erwachsenen Zeugen als auch kindliche Zeugenaussagen der gutachterlichen Prüfung zu unterziehen.

In der Praxis beziehen sich die zu untersuchenden Zeugenaussagen in der Regel auf die Bereiche der Misshandlung sowie des sexuellen Missbrauchs. Eine aussagepsychologische Begutachtung hat sich dabei nach den seitens des BGH im Jahre 1999 formulierten Mindeststandards für die aussagepsychologische Begutachtung zu richten.

Im Zusammenhang mit sozialgerichtlichen Verfahren, etwa zu Rentenansprüchen, werden seitens der Gerichte Fragen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Kläger gestellt.

Verwaltungsgerichte fordern in Einzelfällen psychologische Sachverständigengutachten zu Kindeswohlaspekten an, z.B. in Verfahren zur Namensänderung.

Im Bereich der Betreuungsgerichte können Fragen an den psychologischen Sachverständigen, etwa zur Ausübung der Betreuung durch Familienmitglieder, bearbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am: 06.03.2024.