Qualitätsstandards

Aussagepsychologische Gutachten

Aussagepsychologische Begutachtungen von Zeugenaussagen sind, sowohl im Bereich des Strafrechts, als auch bei Aufträgen im Sozial- oder Verwaltungsrecht, am Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zu den Mindeststandards der Glaubhaftigkeitsbegutachtung (BGH-Urteil – 1 StR 618/98 – vom 30.07.1999) auszurichten. Dementsprechend sichern wir in jedem Einzelfall ein ergebnisoffenes, hypothesengeleitetes diagnostisches Vorgehen, um die Glaubhaftigkeit der vorliegenden Aussagen abschließend beurteilen zu können. Dabei orientieren sich unsere Vorgehensweise wie auch die Schlussfolgerungen selbstverständlich am aktuellen Wissensstand im Bereich der Aussagepsychologie.

Familiengerichtliche Gutachten

Familiengerichtliche Sachverständigengutachten sind keine wissenschaftlichen Forschungsarbeiten. Vielmehr stellen sie Einzelfalluntersuchungen dar, bei denen auf der Basis des zugrundeliegenden aktuellen Forschungsstandes individuelle Empfehlungen für die jeweilige Familie erarbeitet werden. Bei familiengerichtlichen Sachverständigengutachten richten wir uns an den Qualitätsstandards aus, die von der „Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2015“ angeregt und, fachlich begleitet durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, erarbeitet wurden.

Gutachten zum Sorge-, Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsrecht

Bei Begutachtungen zum Sorge-, Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsrecht stehen für uns die Bedürfnisse sowie auch die Ressourcen des Kindes und die individuelle Lebenssituation der Familien im Vordergrund. Soweit gerichtlich beauftragt bzw. im Rahmen der Begutachtung möglich, suchen wir, auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen Untersuchungsschritte, gemeinsam mit den Eltern nach einvernehmlichen (Teil-)Lösungen für die strittigen Fragen. Auch wenn dies nicht möglich ist, führen wir in den meisten Fällen Rückmeldegespräche – gemeinsam oder einzeln – mit den Eltern, in denen diesen vor der Erstattung des Gutachtens die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung wie die Empfehlungen des Sachverständigen in einem persönlichen Gespräch erläutert werden.

Gutachten bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung

Bei Begutachtungen mit dem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung (z.B. nach §1666) ergibt sich oftmals die gerichtliche Frage nach der Erziehungsfähigkeit eines oder beider Elternteile. In der psychologischen Untersuchung werden dann Risiken und Möglichkeiten für die Entwicklung des Kindes heraus gearbeitet, ebenso Ressourcen und ggf. vorhandene Einschränkungen auf Seiten der Eltern. Die abschließenden Empfehlungen berücksichtigen die Kriterien zur Beurteilung von Kindeswohlgefährdungen, wie sie jüngst in Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2014 und 2016 festgehalten wurden.

So erreichen Sie uns

Psychologisches Sachverständigenbüro Klein & Partner

Andreas Klein, Dr. Ingrid Klein &
Dr. Thorsten Lange

Further Straße 119
41462 Neuss

Telefon: 02131 3659280
Email: 

Zuletzt aktualisiert am: 06.03.2024.